Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Geltung der Bedingungen

1.1 Unsere Angebote, Anpassungen, Verkäufe und Lieferungen erfolgen aufgrund dieser AGBen Einkaufsbestimmungen des Bestellers. Sonstige abweichende Vereinbarungen gelten nur dann als angenommen, wenn sie von uns als Zusatz zu diesen AGBen schriftlich bestätigt werden.

1.2 Bezugnahme oder Gegenbestätigungen des Bestellers unter Hinweis auf seine Einkaufsbedingungen werden hiermit ausdrücklich widersprochen.

 

2. Angebot und Vertragsabschluss

2.1 Unsere Angebote können bis zu der Annahme durch den Besteller von uns jederzeit widerrufen werden.

2.2 Angebote/ Bestellungen des Bestellers werden erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung oder durch unsere Auslieferung der Liefergegenstände rechtsverbindlich.

2.3 Die in Katalogen, Prospekten, Rundschreiben, Anzeigen, Abbildungen und Preislisten enthaltenen Angaben über Leistungen, Maße, Gewichte, Preise und dergleichen sind unverbindlich, soweit sie nicht ausdrücklich Vertragsinhalt werden.

 

3. Umfang der Lieferung

3.1 Für den Umfang der Lieferung sind unsere Angaben in der Auftragsbestätigung und soweit keine Auftragsbestätigung vorliegt, die Angaben in unseren Angeboten maßgeblich.

3.2 Wir haben das Recht, technische Änderungen an dem Liefergegenstand dann vorzunehmen, wenn dadurch die technische Funktion nicht beeinträchtigt wird.

 

4. Preise und Zahlungsbedingungen

4.1 Unsere Preise gelten ab Werk und gegenüber Kaufleuten zuzüglich der in der Bundesrepublik Deutschland gültigen Mehrwertsteuer. Zusätzliche Kosten für Verpackung, Transport, Versicherung, Zoll ect. werden gesondert in Rechnung gestellt.

4.2 Die Preise gelten für die Dauer von vier Monaten ab Zustandekommen des Vertrages. Bei längerer, von uns nicht zu vertretender Lieferfrist, gelten die dann gültigen Preise. Beträgt die Preiserhöhung mehr als vier Prozent, so kann der Besteller durch schriftliche Erklärung binnen zwei Wochen seit Eingang der Mitteilung über diese Preiserhöhung vom Vertrag zurücktreten. Dieses Rücktrittsrecht gilt nicht, wenn es sich um die Erbringung wiederkehrender Wartungsleistungen handelt.

4.3 Im Verzugsfall haben wir die Wahl, Verzugszinsen in Höhe der von uns berechneten Bankkreditzinsen oder in Höhe von 3% über dem jeweiligen Bundesbankdiskontsatz zu berechnen. Hiervon unberührt bleibt das Recht des Bestellers, niedrigere Zinsen zu zahlen, sofern er uns eine geringere Belastung nachweist.

4.4 Der Besteller ist nicht berechtigt, mit Forderungen gegenüber uns aufzurechnen, sofern die aufrechenbare Forderung nicht unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.

 

5. Lieferzeit, Verzug, Unmöglichkeit und Selbstbelieferungsvorbehalt

5.1 Als Lieferzeit gilt der in unserer Auftragsbestätigung schriftlich festgelegte Termin. Stellt der Besteller die von ihm zu beschaffenden Unterlagen oder sonstige zu erbringende Leistungen nicht rechtzeitig zur Verfügung oder übermittelt er uns die von ihm zu erbringende Information nicht rechtzeitig, so verlängert sich die Lieferzeit entsprechend um den Zeitraum, den wir benötigen, um nach Erhalt dieser Information und/oder Unterlagen die Lieferung und Leistung zu erbringen.

5.2 Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand unser Werk verlassen hat oder wir bis zu diesem Zeitpunkt die vereinbarte Leistung erbringen oder wir die Liefergegenstände zur Auslieferung bereitgestellt und dem Besteller die Versandbereitschaft mitgeteilt haben.

5.3 Bei auf leichter Fahrlässigkeit beruhendem Verzug sind Schadenersatzansprüche wegen dieser Verzögerung und/oder Nichterfüllung der Art nach auf den dreifachen Wert der Lieferung und Leistung beschränkt. Handelt es sich bei dem Besteller um einem Vollkaufmann, so haften wir wegen einer Verzögerung, die auf leichte Fahrlässigkeit von uns, unseren leitenden Angestellten oder unseren Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen zurückzuführen ist und durch die ein Schaden entsteht, für jede Woche der Verzögerung in Höhe von 5% vom Wert desjenigen Teils der Gesamtlieferung, die in Folge der Verspätung nicht rechtzeitig ausgeliefert wurde. Diese Regelung gilt entsprechend bei Schadensersatzansprüchen wegen Nichterfüllung aufgrund von Verzug (§ 326 BGB) sowie bei Schadensersatzansprüchen wegen nachträglicher Unmöglichkeit (§ 325 BGB). Die gesetzlichen Ansprüche des Bestellers auf Rücktritt bleiben von dieser Regelung unberührt.

5.4 Weisen wir bei einer Lieferung an einen Vollkaufmann nach, dass wir trotz sorgfältiger Auswahl unserer Zulieferanten und trotz Abschluss der erforderlichen Verträge zu angemessenen Konditionen von unseren Zulieferanten nicht rechtzeitig beliefert werden, so verlängert sich die Lieferfrist um den Zeitraum der Verzögerung, der durch die nicht rechtzeitige Belieferung durch die Lieferanten verursacht wurde. Im Falle der Unmöglichkeit der Belieferung durch den Zulieferanten sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

 

6. Gefahrübergang

6.1 Wird die Ware auf Wunsch des Bestellers diesem zugeschickt, so geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung des Liefergegenstandes mit der Übergabe des Liefergegenstandes mit der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder Versandbeauftragten oder Abholer auf den Besteller über. Dies gilt auch, wenn die Versendung nicht von dem Erfüllungsort erfolgt und / oder wenn wir die Frachtkosten tragen und / oder wir den Versand selbst durchführen,

6.2 Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Versendung aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Besteller über.

 

7.Annahmeverzug

7.1 Der Besteller kommt in Annahmeverzug bzgl. der von uns zu erbringenden Lieferung und Leistung, wenn wir ihn zum geschuldeten Lieferzeitpunkt oder nach diesem Zeitpunkt unsere geschuldeten Lieferungen und Leistungen schriftlich mitteilen und der Besteller die Lieferung und Leistung ablehnt und/ oder trotz ausdrücklicher Aufforderung die Annahme der Lieferung und Leistung innerhalb von drei Tagen nach Zugang des Schreibens die Annahmebereitschaft nicht bestätigt. Im übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen des Annahmeverzuges.

7.2 Bei Annahmeverzug hat der Besteller pro Monat des Annahmeverzuges 1% der Auftragssumme als Lagerkosten zu zahlen. Hiervon unberührt bleibt das Recht des Kunden, uns niedrigere Lagerkosten nachzuweisen.

7.3 Stehen uns wegen Nichtabnahme des Kunden Schadensersatzansprüche zu, so können wir 15% als Schadensersatz verlangen. Hiervon unberührt bleibt das Recht des Bestellers, uns einen niedrigen Schaden nachzuweisen.

7.4 In den Fällen 7.2 bis 7.3 sind wir berechtigt, anstelle der dort angelegten Pauschalen die uns tatsächlich entstandenen Kosten geltend zu machen.

 

8. Eigentumsvorbehalt

8.1 Wir behalten uns das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Handelt es sich bei dem Besteller um einen Vollkaufmann, so behalten wir uns das Eigentumsrecht an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller vor.

8.2 Sofern nicht nachstehend abweichend geregelt, ist dem Besteller eine Weiterveräußerung des Liefergegenstandes vor vollständiger Zahlung des Kaufpreises nicht gestattet. Gehört es zu dem gewöhnlichen Geschäftsbetrieb des Bestellers, unsere Liefergegenstände an Dritte zu veräußern, so ist der Besteller berechtigt, unsere Liefergegenstände im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen. Im Falle der erlaubten oder auch unerlaubten Veräußerung des Liefergegenstandes tritt uns der Besteller bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Frakturenbetrages ( einschl. MWSt.) ab, die ihm aus Veräußerung der gegen seine Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob der Liefergegenstand ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung ist der Besteller nach deren Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt; jedoch verpflichten wir uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller den Liefergegenstand berechtigt weiterveräußert und seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber uns ordnungsgemäß nachkommt, insbesondere nicht im Zahlungsverzug ist.

8.3 Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, den Liefergegenstand zurückzunehmen. Der Besteller ist zur Herausgabe verpflichtet. In der Rücknahme des Liefergegenstandes durch uns liegt, , sofern nicht die Bestimmungen des Verbraucheskreditgesetzes Anwendung finden, kein Rücktritt vom Vertrag vor, es sei denn, wir hätten es ausdrücklich schriftlich erklärt. In der Pfändung des Liefergegenstandes durch uns liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. In den Fällen der Weiterveräußerung an Dritte ist der Besteller bei vertragswidrigem Verhalten, insbesondere bei Zahlungsverzug, verpflichtet, uns die abgetretenen Forderungen und seine Schuldner bekannt zu geben, alle zum Einzug erforderlichen Angaben zu machen und uns die dazugehörigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.